VSAO Sektion
St. Gallen/Appenzell

S T A T U T E N D E S
VERBANDES SCHWEIZERISCHER ASSISTENZ- UND OBERÄRZTE VSAO
SEKTION ST. GALLEN / APPENZELL
A. Grundlagen
Artikel 1, Zweck
Unter dem Namen "Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte Sektion St. Gallen / Appenzell" besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB zur Wahrung der beruflichen, standespolitischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Sein Sitz entspricht dem Domizil des Sekretariates.
Der Verein bildet eine kantonale Sektion des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) und anerkannt dessen Ziele und Statuten.
Artikel 2, Durchführung
Zur Erreichung des Vereinszweckes kann die Sektion insbesondere
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anderen Verbänden mit gleicher Zielsetzung beitreten
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Verträge mit Institutionen abschliessen, welche das Erreichen des Verbandszweckes erleichtern.
Die Sektion kann Aufgaben, die der Wahrung der Interessen der Mitglieder dienen, an Organisationen übertragen, welche auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet worden sind, oder an denen sich die Sektion St. Gallen / Appenzell, gestützt auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung, beteiligt.
B. Die Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitgliedschaftskategorien
a. Aktivmitglieder
Doppelmitgliedschaft
Doppelmitglieder (Schweizer oder Ausländer) gehören durch Vermittlung ihrer Sektion über den VSAO der FMH an. Sie verfügen über ein gemass FMH Statuten anerkanntes Arztdiplom und bedürfen für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit keiner Berufsausübungsbewilligung.
Einfache Aktivmitgliedschaft
Die Aktivmitgliedschaft steht ÄrztInnen schweizerischer oder ausländischer Nationalität mit ansprechendem Universitätsabschluss offen, welche nicht oder nicht über den VSAO als Basisorganisation der FMH angehören. Ihnen gleichgestellt sind Inhaber anderer Medizinaldiplome auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes / Medizinalberufsgesetzes (Zahnärzte / Apotheker / Tierärzte / Chiropraktoren).
b. Studentenmitglieder
Medizinstudierende werden den Aktivmitgliedern gleichgestellt sofern sie die Voraussetzungen über den klinischen Teil des Studiums erfüllen.
c. Pensionierte
Pensionierte Mitglieder werden von der Beitragspflicht entbunden, sofern sie während 12 Jahren dem Verband Beiträge entrichtet haben.
Die Sektionszugehörigkeit wird bestimmt durch den Arbeits- oder Wohnort wobei einer davon im Kanton St. Gallen oder einem der beiden Appenzell liegen muss.
Stimmrecht
Aktiv- und Studentenmitglieder sind in den Sektionen des Verbandes stimmberechtigt. Wahlberechtigt für die Mitglieder der Ärztekammer sind ausschliesslich die Doppelmitglieder.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Statuten des VSAO Schweiz.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft in der Sektion erlischt durch Tod, Austritt, Übertritt in eine andere Sektion oder sofern die Bedingungen von Artikel 3 nicht mehr zutreffen sowie durch Ausschluss oder Nicht-Nachkommen der Beitragspflicht.
Der Austritt kann jeder Zeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das Vereinsjahr ist trotzdem voll geschuldet.
Mutationen sind innerhalb von 30 Tagen dem Sektions- oder Zentralsekretariat zu melden.
Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, aus der Sektion auszuschliessen.
Allfällige weitere Ausschlüsse erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe. Als Gründe gelten insbesondere grobe oder wiederholte Verstösse gegen die Statuten der Sektion, des Verbandes oder der FMH.
C. Die Organe der Sektion und ihre Aufgaben
Artikel 5
Organe der Sektion sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsrevisoren
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die Urabstimmung
Ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Artikel 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:
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Erlass und Änderung der Statuten
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Wahl des Vorstandes, des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
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Dachargeerteilung an den Vorstand
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Abnahme der Jahresrechnung
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages für die Sektion und Genehmigung des Jahresbudgets
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren oder von Mitgliedern über alle Fragen, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
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Austritt der Sektion aus dem Zentralverband sowie Ein- und Austritte gegenüber anderen Verbänden und Organisationen mit verbandspolitischen oder gewerkschaftlichen Interessen
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Auflösung der Sektion
Artikel 7
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober oder November statt. (Dies dient der Harmonisierung mit den anderen kleinen VSAO Sektionen in der Kooperation "DAVID".)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem Verhandlungstag mit Traktandenliste versandt werden.
Anträge von Mitgliedern zur Behandlung an der Mitgliederversammlung sind mindestens 30 Tage vor der Sitzung beim Präsidenten oder beim Sektionssekretariat einzureichen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt.
Artikel 8
Der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder eine für die geforderten Beschlüsse nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung können eine Urabstimmung fordern.
Für Statutenänderungen, Sektionsauflösung und Austritt aus angeschlossenen Verbänden ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Zentralverband definiert die Anzahl der Sektionsmitglieder an einem Stichtag.
Ist die Mitgliederversammlung aufgrund der Bestimmungen bei einem Geschäft nicht beschlussfähig, so muss über dieses Geschäft eine Urabstimmung erfolgen.
Für die Urabstimmung erhält jedes Mitglied, das am Stichtag der Sektion angehörig ist, ein Abstimmungscouvert. Der Rücklauf erfolgt innerhalb von 10 Tagen an eine neutrale Stelle, die vom Vorstand bestimmt wird, und die auch die Stimmenauszählung ausführt.
Der Vorstand wählt einen Delegierten als Kontrollorgan. Einer der Rechnungsrevisoren stellt das zweite Kontrollorgan.
Die Beschlüsse der Urabstimmung werden mit einfachem Mehr gefasst.
Artikel 9
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt.
Mitglieder, die aus dienstlichen Gründen verhindert sind, können schriftlich einen Vertreter legitimieren.
Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 10
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern an der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Artikel 11
Der Mitgliederbeitrag für die Sektion wird durch die Mitgliederversammlung jeweils bis zum Erlass eines neuen Beschlusses festgesetzt, es sei denn, dass der Zentralverband einen einheitlichen Gesamtbetrag bestimmt. Das Inkasso der Mitgliederbeiträge erfolgt zentral gemäss Artikel 8 der Statuten des Zentralverbandes.
Für nicht-berufstätige Mitgliederlnnen und Mitgliederlnnen, deren belegtes Jahreseinkommen unter dem vom Zentralverband festgelegten Jahreseinkommen liegt (z. Zt. 25'000.-) wird der Mitgliederbeitrag um 50% reduziert.
b) Vorstand
Artikel 12
Der Vorstand bildet das oberste geschäftsleitende Organ der Sektion. Er behandelt alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und mindestens 2 Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden an der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr gewählt.
Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 2 Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder 1 Jahr. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand kann einen Sekretär mit Stimmrecht zur Ergänzung bestimmen.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können auch ein Nicht-Mitglied bzw. eine aussenstehende Person in den Vorstand wählen, sofern ihm/ihr ein Amt übertragen wird. Dieses Vorstandsmitglied hat bei Beschlüssen ebenfalls ein Stimmrecht.
Artikel 13
Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verband und die Sektion gegenüber Dritten. Der Vorstand kann diese Aufgabe an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.
Wichtige Korrespondenzen werden kollektiv zu zweien unterzeichnet, wobei mindestens eine Unterschrift durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten geleistet wird.
Bei Vakanz des Präsidenten- oder Vizepräsidentenamtes bestimmt der Vorstand die Unterzeichnenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist mindestens aber 4 Mitglieder, solange der Vorstand aus 6 Mitgliedern besteht. Die Beschlüsse können auch auf telefonischem Weg mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung, per E-mail oder auf schriftlichem Weg gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit haben der Präsident bzw. der Vizepräsident oder bei deren Abwesenheit der Sitzungsleiter (das dienstälteste Vorstandmitglied) den Stichentscheid.
Der Vorstand ist befugt, unter seiner Verantwortung, die Ausübung einzelner Kompetenzen ganz oder teilweise an ein Vorstandsmitglied bzw. an Ausschüsse von Vereinsmitgliedern oder an einzelne Vereinsmitglieder zu übertragen.
Er ist weiter berechtigt, Vorstandsmitglieder, die Im Verlaufe der Amtsperiode austreten, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen. Tritt der Präsident zurück, so rückt der Vizepräsident bis zum Ablauf der Amtsperiode an dessen Stelle.
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, ebenso kann ein Vorstandsmitglied die Einberufung einer Sitzung unter Angaben der Gründe verlangen.
Artikel 14
Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen. Er erstellt das Budget und die Jahresrechnung.
Der Aktuar erstellt über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll.
Artikel 15
Der Vorstand führt ein Sektionssekretariat, das den Mitgliedern für Verbandskorrespondenz, Fragen und Einsicht in die Korrespondenzen zur Verfügung steht.
Der Vorstand bestimmt Ort und Zweck des Sekretariates und setzt die notwendigen Sekretär/innen selber ein. Wird die Sekretariatsführung an Drittpersonen übertragen, so schliesst der Vorstand eine entsprechende Vereinbarung ab.
Artikel 16
Die Spesenentschädigung wird in einem speziellen Reglement festgesetzt, das vom Vorstand beschlossen wird.
c) Rechnungsrevisoren
Artikel 17
An der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsrevisoren gewählt. Diese haben z.Hd. der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinsrechnung zu prüfen sowie schriftlich Bericht zu erstatten und einen Antrag zu stellen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Gegebenenfalls kann durch den Vorstand eine aussenstehende Revisionsstelle gewählt werden.
D. Weitere Bestimmungen
Artikel 18
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf eventuell vorhandenes Vereinsvermögen.
Bei der Vereinsauflösung erfolgt die getrennte Verwaltung des Sektionsvermögens durch den Zentralverband. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine kantonale Stelle die Rechnungsablage überprüfen.
Artikel 19
Die VSAO Sektion St.Gallen/Appenzell ist ab 1.1 -2001 Mitglied von "DAVID - Kooperation der kleinen VSAO-Sektionen Jahresbericht und Jahresrechnung von "DAVID" werden der Mitgliederversammlung jährlich vorgelegt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einem Mandat zur Einbringung in der Kooperation betrauen sowie den allfälligen Austritt aus "DAVID" mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder beschliessen.
E. Inkrafttreten
Die vorliegenden, veränderten Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 2000 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 31.7.90 bzw. 08.06.89.
Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
Sektion St. Gallen / Appenzell
die Fizepräsidentin der Präsident
Dr. med. Katharina Fuhrer Dr. med. Florian Sutter-Adler